Hausordnung
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Zweckbestimmung
- § 2 Geltungsbereich
- § 3 Platzrecht / Hausrecht
- § 4 Aufenthalt
- § 5 Kontrolle / Ordnungsdienst
- § 6 Verhalten
- § 7 Verbotene Gegenstände und Verbot von Tieren
- § 8 Haftung
- § 9 Sachbeschädigung
- § 10 Wertmarken / Getränkebons
- § 11 Bild und Tonaufnahmen
§ 1 Zweckbestimmung
Diese Platzordnung regelt die Benutzung sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Veranstaltungsgelände auf der Theresienwiese in Heilbronn.
Als Veranstaltungsgelände gelten die für das offizielle Bühnenprogramm genutzten Flächen sowie angrenzende, vom Veranstalter einbezogene Bereiche, etwa VIP-Zonen. Das Veranstaltungsgelände ist umzäunt.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Platzordnung gilt für alle Personen, die sich im Veranstaltungsgelände aufhalten.
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Besucher diese Platzordnung als verbindlich an.
§ 3 Platzrecht / Hausrecht
(1) Das Hausrecht wird durch den Veranstalter ausgeübt.
(2) Der Veranstalter kann zur Wahrnehmung des Hausrechts Beauftragte einsetzen, insbesondere einen Ordnungsdienst. Den Anweisungen des Veranstalters, seiner Beauftragten, der Polizei sowie sonstiger zuständiger Behörden ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten.
(3) Bei Verstößen gegen diese Platzordnung oder bei sonstigem störenden Verhalten kann der Besucher des Geländes verwiesen und vom weiteren Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass besteht nicht. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt nur, sofern dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 4 Aufenthalt
Vom Aufenthalt im Veranstaltungsgelände ausgeschlossen sind Personen, die
- sich unbefugt im Veranstaltungsgelände aufhalten,
- erkennbar erheblich alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen,
- verbotene oder gefährliche Gegenstände mitführen (gemäß § 7),
- durch diskriminierende, rassistische, antisemitische, extremistische oder sonstige strafbare Äußerungen oder Handlungen auffallen,
- Kennzeichen verfassungswidriger oder verbotener Organisationen zeigen oder verbreiten,
- durch ihr Verhalten die Sicherheit oder Ordnung erheblich stören oder gefährden.
§ 5 Kontrolle / Ordnungsdienst
Zur Gewährleistung der Sicherheit ist der Veranstalter berechtigt, beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände sowie während des Aufenthalts Kontrollen von Personen und mitgeführten Gegenständen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die Kontrolle erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung der Person erfolgt nur bei konkretem Anlass und in geeigneter Weise.
§ 6 Verhalten
(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder unzumutbar behindert oder belästigt werden.
(2) Den Anweisungen der in § 3 Abs. 2 genannten Stellen ist Folge zu leisten.
(3) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie gekennzeichnete Sicherheitslaufzonen sind freizuhalten.
(4) Untersagt ist insbesondere:
- das Besteigen oder Überklettern nicht freigegebener Anlagen oder Einrichtungen,
- das Werfen von Gegenständen,
- das Entzünden oder Abbrennen von Feuer oder pyrotechnischen Gegenständen ohne behördliche Genehmigung,
- gewerbliche Tätigkeiten oder das Verteilen von Druckerzeugnissen ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
- das Beschriften, Bemalen oder Bekleben von Anlagen oder Wegen,
- das Verrichten der Notdurft außerhalb der vorgesehenen Toilettenanlagen,
- das Verunreinigen des Geländes.
§ 7 Verbotene Gegenstände und Verbot von Tieren
(1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:
- Waffen im Sinne des Waffengesetzes sowie waffenähnliche Gegenstände
- Gegenstände, die ihrer Art nach geeignet sind, als Wurfgeschosse verwendet zu werden
- Reizgas, ätzende oder färbende Substanzen
- Glasbehälter und Glasflaschen
- pyrotechnische Gegenstände
- Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes
- Laserpointer
- sperrige Gegenstände, soweit sie die Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen können
- Taschen und Rucksäcke größer als DIN A4
- Speisen und Getränke
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall weitere Gegenstände zu untersagen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
(3) Unzulässig mitgeführte Gegenstände können vorübergehend in Verwahrung genommen werden. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht. Die Herausgabe erfolgt beim Verlassen des Geländes, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Haftung
(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für Schäden, die ausschließlich durch Dritte verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter kein eigenes Verschulden zur Last fällt.
(4) Jede verursachende Person haftet für Schäden, die schuldhaft herbeigeführt werden.
§ 9 Sachbeschädigung
Beschädigungen von Anlagen oder Einrichtungen sind untersagt und können zivilrechtlich sowie strafrechtlich verfolgt werden.
§ 10 Wertmarken / Getränkebons
Wertmarken, Getränkebons und Wechselgeld sind unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
Ein Umtausch oder eine Barauszahlung erworbener Wertmarken oder Getränkebons ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 11 Bild und Tonaufnahmen
Während der Veranstaltung können Bild und Tonaufnahmen gefertigt werden. Diese können im Rahmen der Berichterstattung oder zu Werbezwecken verwendet werden.
Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes wird zur Kenntnis genommen, dass eine Abbildung im Rahmen solcher Aufnahmen möglich ist, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.