Teal Festival 2026

Hausordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweckbestimmung

Diese Platzordnung regelt die Benutzung sowie die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im Veranstaltungsgelände auf der Theresienwiese in Heilbronn.

Als Veranstaltungsgelände gelten die für das offizielle Bühnenprogramm genutzten Flächen sowie angrenzende, vom Veranstalter einbezogene Bereiche, etwa VIP-Zonen. Das Veranstaltungsgelände ist umzäunt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Platzordnung gilt für alle Personen, die sich im Veranstaltungsgelände aufhalten.

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt der Besucher diese Platzordnung als verbindlich an.

§ 3 Platzrecht / Hausrecht

(1) Das Hausrecht wird durch den Veranstalter ausgeübt.

(2) Der Veranstalter kann zur Wahrnehmung des Hausrechts Beauftragte einsetzen, insbesondere einen Ordnungsdienst. Den Anweisungen des Veranstalters, seiner Beauftragten, der Polizei sowie sonstiger zuständiger Behörden ist im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen diese Platzordnung oder bei sonstigem störenden Verhalten kann der Besucher des Geländes verwiesen und vom weiteren Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen werden. In diesem Fall verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass besteht nicht. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt nur, sofern dem Veranstalter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 4 Aufenthalt

Vom Aufenthalt im Veranstaltungsgelände ausgeschlossen sind Personen, die

§ 5 Kontrolle / Ordnungsdienst

Zur Gewährleistung der Sicherheit ist der Veranstalter berechtigt, beim Zutritt zum Veranstaltungsgelände sowie während des Aufenthalts Kontrollen von Personen und mitgeführten Gegenständen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Die Kontrolle erfolgt unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit. Die Durchsuchung der Person erfolgt nur bei konkretem Anlass und in geeigneter Weise.

§ 6 Verhalten

(1) Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder unzumutbar behindert oder belästigt werden.

(2) Den Anweisungen der in § 3 Abs. 2 genannten Stellen ist Folge zu leisten.

(3) Alle Auf- und Abgänge, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sowie gekennzeichnete Sicherheitslaufzonen sind freizuhalten.

(4) Untersagt ist insbesondere:

§ 7 Verbotene Gegenstände und Verbot von Tieren

(1) Das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände ist untersagt:

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, im Einzelfall weitere Gegenstände zu untersagen, sofern dies aus Sicherheitsgründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(3) Unzulässig mitgeführte Gegenstände können vorübergehend in Verwahrung genommen werden. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht. Die Herausgabe erfolgt beim Verlassen des Geländes, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Haftung

(1) Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für Schäden, die ausschließlich durch Dritte verursacht werden, ist ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter kein eigenes Verschulden zur Last fällt.

(4) Jede verursachende Person haftet für Schäden, die schuldhaft herbeigeführt werden.

§ 9 Sachbeschädigung

Beschädigungen von Anlagen oder Einrichtungen sind untersagt und können zivilrechtlich sowie strafrechtlich verfolgt werden.

§ 10 Wertmarken / Getränkebons

Wertmarken, Getränkebons und Wechselgeld sind unmittelbar nach Erhalt zu prüfen. Spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

Ein Umtausch oder eine Barauszahlung erworbener Wertmarken oder Getränkebons ist ausgeschlossen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 11 Bild und Tonaufnahmen

Während der Veranstaltung können Bild und Tonaufnahmen gefertigt werden. Diese können im Rahmen der Berichterstattung oder zu Werbezwecken verwendet werden.

Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes wird zur Kenntnis genommen, dass eine Abbildung im Rahmen solcher Aufnahmen möglich ist, soweit keine berechtigten Interessen entgegenstehen.

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